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Abweichende Überlassungshöchstdauer in den Tarifverträgen

Abweichende Überlassungshöchstdauer in den Tarifverträgen

Für Überlassungen an Betriebe des Elektrohandwerks sind zwei Tarifverträge abgeschlossen worden, die eine abweichende Überlassungshöchstdauer für (fast) das gesamte Bundesgebiet erreichen. Dabei handelt es sich um den „Tarifvertrag zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken“ vom 16.05.2018, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband) – kurz: ZVEH – und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), und den „Tarifvertrag über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung“ vom 29.05.2018, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz – kurz: FEHR – und der IG Metall, Bezirksleitung Mitte.

Für Überlassungen an Betriebe der Stahlindustrie regelt der „Tarifvertrag zur Überlassungshöchstdauer nach dem AÜG“ vom 22.08.2018, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, eine Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten für die Bundesländer Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und einen Standort in Hessen.

Mit dem Abschluss dieser drei Tarifverträge wird der Trend erkennbar, dass jede Einzelgewerkschaft in Sachen Arbeitnehmerüberlassung ihr eigenes Süppchen kocht. Dies erhöht für Kunden sowie für Personaldienstleister die Gefahr eines Verstoßes gegen das AÜG. Besser wäre ein flächendeckender Tarifvertrag über alle Branchen, damit die Rechtsunsicherheit im jetzigen Tarifdschungel nicht noch weiter erhöht wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn Sie Fragen zu den Tarifverträgen oder generell zur AÜG-Reform haben, sind wir jederzeit für Sie da.

 

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